Ein Jahreswagen ist bei vielen Menschen beliebt. Oftmals werden diese im privaten Bereich genutzt. Sollte der Vorbesitzer das Fahrzeug beruflich genutzt haben, ist auf verschiedene Details zu achten. In diesem Fall können die Verschleißerscheinungen erheblich höher ausfallen, als das bei ausschließlich privater Nutzung meist der Fall ist.
So wurde beispielsweise von dem Oberlandesgericht Oldenburg entschieden, dass der Verkäufer, den Käufer darauf hinweisen muss, ob der Wagen zu gewerblichen Zwecken genutzt wurde. Mit dem Begriff Jahreswagen verbindet der Käufer bestimmte Vorstellungen, welche die Qualität betreffen. So sollte der Wagen natürlich ohne große Mängel sein und zudem auch noch nicht viele Kilometer gefahren sein. Bei Mietautos schreitet die Abnutzung schneller voran, weil unterschiedliche Fahrweisen wechselnder Fahrzeugführer dazu beitragen. Zudem sind meist mehr Kilometer gefahren. Was zu erhöhten Verschleißerscheinungen an Motor und Getriebe führen kann und nicht auf den ersten Blick zu erkennen ist. Der Verkäufer ist verpflichtet, über derartige Beeinträchtigungen Auskunft zu geben. Ein wissentliches Verschweigen erfüllt einen Strafbestand. Der Käufer kann klagen, wurde er nicht darauf hingewiesen, dass es sich beispielsweise um einen Mietwagen handelt. In einem ähnlichen Fall wurde dem Käufer vom Richter Recht zugesprochen.
Jahreswagen befinden sich aufgrund der nur kurzen Laufzeit meist noch in einem sehr guten Zustand. Der Käufer kann sich der Regel auch auf die Qualität verlassen. Vor der der Kaufentscheidung muss der Kunde auf die bisherige gewerbliche Nutzung hingewiesen werden, was meist auch auf die Höhe des Preises Einfluss hat. Dieser fällt dann geringer aus.