Jahreswagen werden immer beliebter. Die Gründe dafür sind vielfältig. Aus Kostengründen kommt für viele Menschen ein Neuwagen nicht infrage aber ein Fahrzeug, das schon viele Jahre alt ist, sollte es auch nicht sein. Da liegt die Entscheidung für einen Jahreswagen auf der Hand.
Die Garantie oder Gewährleistung bei Jahreswagen oder auch Gebrauchten allgemein, ist klar geregelt. Ansprüche daraus muss man beim Verkäufer des Fahrzeugs geltend machen. Er muss diese für mindestens ein Jahr, anders als bei Neuwagen mit 24 Monaten, einräumen. Eine verlängerte Zeit von 24 Monaten ist möglich und liegt im Ermessen des Händlers. Wird aber selten angeboten. Voraussetzung für einen Gewährleistungsanspruch ist, dass der Schaden zum Zeitpunkt des Verkaufs vorlag. Die Beweislast dafür liegt in der ersten Hälfte der Zeit beim Verkäufer, dann beim Erwerber des Fahrzeugs.
Bei Jahreswagen ist der Verkäufer auch meist ein Vertragshändler der Marke. Dann wird dieser den Mangel in seiner Fachwerkstatt beseitigen. Ist der Verkäufer nur Händler, dann ist es seine Aufgabe und auch Recht eine von ihm gewählte Werkstatt zu beauftragen. Es seih denn es wurde vertraglich etwas anderes vereinbart. Dann hat der Käufer eventuell die Möglichkeit einen Vertragshändler seines Vertrauens aufzusuchen und der Verkäufer kommt dann für die Kosten auf.